Leistungen

Insolvenz- und Sanierungsrecht

Verbraucherinsolvenz

Privatinsolvenz = Verbraucherinsolvenz

Scheidung, Arbeitslosigkeit, Corona, unvorhergesehene Mehrkosten beim Hausbau – es gibt viele Gründe, die dazu führen können, dass Ihnen die „Schulden über den Kopf wachsen“. Einen Ausweg aus der Schuldenfalle bietet das Privatinsolvenzverfahren, das Gesetz spricht vom Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Verfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, nach längstens 3 Jahren schuldenfrei zu sein.

Dieser Schuldenerlass, die sog. Restschuldbefreiung, setzt folgendes voraus:

  • Zunächst muss der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern unternommen werden. In der Regel lehnen die Gläubiger diesen sog. Schuldenbereinigungsplan ab. Dieses Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung muss von demjenigen, der die Schuldenbereinigung versucht hat, -in der Regel einem Rechtsanwalt oder der Schuldnerberatungsstelle- bescheinigt werden.
  • Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss auf amtlichem Vordruck gestellt werden. Hier sind Fragen zu Ihrer Einkommenssituation, Ihren persönlichen Verhältnissen und dem vorhandenen Vermögen zu beantworten.

Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich, wir beraten Sie umfassend über die Voraussetzungen und Folgen einer Insolvenz in Ihrer speziellen Situation.

Für das erste Beratungsgespräch benötigen wir:

  • eine Liste Ihrer Gläubiger mit Namen und Anschrift
  • Mahn-, Vollstreckungsbescheide, Urteile
  • Vollstreckungsankündigungen, -protokolle des Gerichtsvollziehers
  • Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate/ aktuellen ALG-Bescheid oder sonstigen aktuellen Einkommensnachweis
  • Beratungshilfeschein, den Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht erhalten.

 

Sanierungsberatung

Jede Krise bietet die Chance auf einen Neubeginn. Ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten geraten, gilt es, schnell, beherzt und kompetent zu handeln. Bereits im ersten Beratungsgespräch werden wir Ihnen die speziell für Ihr Unternehmen bestehenden Sanierungschancen und – wege aufzeigen, z.B. im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens oder einer übertragenden Sanierung auf der Grundlage eines Asset-Deals oder durch Nutzung des durch das ESUG eingeführten sog. „Schutzschirmverfahrens“.

Auch das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und ‑restrukturierungsgesetz) („StaRUG“) ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Mit dem StaRUG wird erstmals im deutschen Recht ein Rechtsrahmen für die vorinsolvenzliche Restrukturierung zur Verfügung gestellt, die wir für Sie nutzbar machen können.

Wir beraten weiterhin zu den arbeitsrechtlichen Aspekten der Sanierung und geben Ihnen Handlungsempfehlungen mit dem Ziel, insbesondere die Geschäftsführung vor zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen zu schützen.

Auch Gewerbetreibende, Freiberufler, Handwerker und andere Selbstständige haben die Möglichkeit, sich nach Ablauf von 3 Jahren von Schulden zu befreien. Auch für diese besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Schuldenerlass nach 3 Jahren zu erreichen. Dies gilt grundsätzlich auch für Steuerverbindlichkeiten oder Bankschulden. Die Insolvenz bedeutet nicht zwingend, dass der Geschäftsbetrieb geschlossen wird. In der Regel kann das Unternehmen auch nach Insolvenzeröffnung fortgeführt werden. Nach Insolvenzeröffnung gilt das sog. Vollstreckungsverbot, Sie sind also vor dem zwangsweisen Zugriff Ihrer Gläubiger geschützt. Eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit ist nicht mehr möglich.

Wir beraten Sie gerne über die Chancen und Risiken eines Insolvenzverfahrens speziell für Ihr Unternehmen.

Unternehmensinsolvenz

Privatinsolvenz für Selbstständige

Auch Gewerbetreibende, Freiberufler, Handwerker und andere Selbstständige haben die Möglichkeit, sich nach Ablauf von 3 Jahren von Schulden zu befreien.

Dies gilt grundsätzlich auch für Steuerverbindlichkeiten oder Bankschulden. Die Insolvenz bedeutet nicht zwingend, dass der Geschäftsbetrieb geschlossen wird. In der Regel kann das Unternehmen auch nach Insolvenzeröffnung fortgeführt werden. Nach Insolvenzeröffnung gilt das sog. Vollstreckungsverbot, Sie sind also vor dem zwangsweisen Zugriff Ihrer Gläubiger geschützt. Eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit ist nicht mehr möglich.

Wir beraten Sie gerne über die Chancen und Risiken eines Insolvenzverfahrens speziell für Ihr Unternehmen.

Gläubigerberatung

Wir beraten und vertreten Sie als Gläubiger insbesondere im Rahmen Ihres Forderungseinzugs.

In diesem Zusammenhang sichten und überarbeiten wir Ihre Verträge und Geschäftspapiere, passen Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an die aktuelle Rechtsprechung an und sorgen für die Einbeziehung von Sicherungsklauseln auch im Insolvenzfall Ihres Schuldners.

Wir sorgen für einen schnellen und effizienten aber ebenso kostenschonenden Forderungseinzug mittels Mahnbescheids- oder Klageverfahren und dem sich ggf. anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren.

Schließlich vertreten wir Sie auch in der Krise Ihres Schuldners und /oder in einem bereits eröffneten Insolvenzverfahren. Denn auch im eröffneten Insolvenzverfahren gibt es – oft unbekannte – Mittel und Wege für den Gläubiger, noch Zahlung auf seine offenen Forderungen zu erlangen.

Wir übernehmen:

  • Ihre Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
  • die Geltendmachung Ihrer Aus- und Absonderungsrechte aufgrund der vertraglich erlangten Sicherheiten gegenüber dem Insolvenzverwalter
  • die Regelung bereits bestehender, jedoch nicht vollständig erfüllter Verträge mit dem Insolvenzverwalter
  • Ihre Vertretung im Gläubigerausschuss und in Gläubigerversammlungen, aber auch die Abwehr der Ihnen gegenüber geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche